In der heutigen Zeit schließt jeder Mensch beinahe täglich neue Verträge ab, sei es beim Einkaufen oder der beauftragte Handwerker. Häufig kommt es in diesen Verhältnissen zu Streitigkeiten, bei welchen zunächst schon die ersten Fragen aufkommen: Liegt überhaupt ein wirksamer Vertrag vor? Was ist alles Gegenstand des Vertrags geworden? Was mache ich, wenn ich den Vertrag so nicht schließen wollte?
Auch wenn der Vertrag wirksam ist und Einigkeit hinsichtlich des Inhalts besteht, treten häufig danach Probleme verschiedenster Art auf. Einige Beispiele:
· die gekaufte Sache funktioniert nicht oder nicht so, wie sie soll
· nach einer Reparatur ist der Mandel nicht behoben oder ein anderer Mangel
· tritt auf die Heizung in der gemieteten Wohnung funktioniert nicht
Hierbei kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um Zeit, Nerven und Geld zu sparen.
Wenn Sie insbesondere in den Gebieten
· Kaufrecht, sowohl als Käufer/in als auch Verkäufer/in,
· Werkvertrags- und privatem Baurecht, sowohl als Kunde/Kundin als auch Unternehmer/in,
· Miet- und Pachtrecht, sowohl als Mieter/in und Pächter/in als auch Vermieter/in und Verpächter/in,
oder auch in sonstigen Vertragsverhältnissen mit Ihrem/Ihrer Vertragspartner/in in Konflikt geraten oder Unstimmigkeiten auftreten, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie, zeigen Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf und vertreten Ihre rechtlichen Interessen außergerichtlich und gerichtlich.
Liegt das Problem darin, dass ein/e Schuldner/in nicht zahlt oder seine Zahlungen einstellt, können Sie die Forderungen durch unsere Inkassoabteilung verfolgen lassen.
· Fachanwalt für Familienrecht
· Fachanwalt für Strafrecht
Die Bezeichnung „Fachanwalt“ bekommt ein Anwalt verliehen, wenn er in den Rechtsgebieten besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen kann. Solche liegen vor, wenn auf dem jeweiligen Fachgebiet das Maß dessen überstiegen wird, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO). Durch jährliche Fortbildung (§ 15 FAO) wird gewährleistet, dass die Kenntnis stets den neusten Stand umfasst.
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Buchhaltung, Sekretariat
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